Betriebskosten bei leerstehenden Wohnungen
Sollten eine Wohnung oder mehrere in ihrem Wohnhaus leerstehen, dann müssen Sie besonders bei den Betriebskosten aufpassen.
Bei allen Kosten, die über die Wohnfläche umgelegt werden, darf der Vermieter die leerstehende Wohnfläche nicht von der Gesamtfläche abziehen. Grundsatz ist hierbei, dass dem Mieter keine Kosten entstehen sollen, die bei einer Vollbelegung nicht entstanden wären. Hierunter fallen z.B. Aufzugskosten, Beleuchtungskosten oder auch die Treppenhausreinigung.
Also, bei Leerstand die nächste Mietnebenkostenabrechnung doppelt prüfen!