Betriebskosten bei leerstehenden Wohnungen
Sollten eine Wohnung oder mehrere in ihrem Wohnhaus leerstehen, dann müssen Sie besonders bei den Betriebskosten aufpassen.
Bei allen Kosten, die über die Wohnfläche umgelegt werden, darf der Vermieter die leerstehende Wohnfläche nicht von der Gesamtfläche abziehen. Grundsatz ist hierbei, dass dem Mieter keine Kosten entstehen sollen, die bei einer Vollbelegung nicht entstanden wären. Hierunter fallen z.B. Aufzugskosten, Beleuchtungskosten oder auch die Treppenhausreinigung.
Also, bei Leerstand die nächste Mietnebenkostenabrechnung doppelt prüfen!
Nebenkosten Verjährung
Die Nebenkostenabrechnung muss immer spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode erstellt und dem Mieter übergeben werden.
Was passiert, wenn die Nebenkostenabrechnung zu spät erstellt wird?
In diesem Zusammenhang liest man immer wieder von einer Verjährung der Nebenkosten - das ist aber falsch. Es handelt sich nämlich nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Ausschlussfrist. Dies bedeutet, dass der Vermieter nach Ablauf der Ausschlussfrist keine Betriebskostennachzahlung mehr einfordern kann.
Eine Rückzahlung (gibt es so etwas?) ist davon nicht betroffen.
Aufstellung der Betriebskosten
In der Betriebskostenverordnung ist festgelegt, welche Kosten in den Nebenkosten erscheinen dürfen. Zur Zeit sind 17 unterschiedliche Punkte festgelegt:
- Grundsteuer
- Wasserversorgung
- Entwässerung
- Heizung
- Warmwasser
- verbundene Heizung- und Warmwasseranlage
- Aufzug
- Strassenreinigung
- Gebäudereinigung
- Gartenpflege
- Beleuchtung
- Schornstein
- Versicherung
- Hausmeister
- Antenne/Kabel
- Waschpflege
- Sonstige Betriebskosten
Die komplette Betriebskostenverordnung gibt es hier.
Falsche Betriebskostenabrechnung
Bei Gabi findet man einen schönen Artikel, der zeigt, dass auch in Östereich viele Betriebskostenabrechnungen falsch sind.
Den ganzen Artikel gibt es hier.
Jede zweite Betriebskostenabrechnung ist falsch
Die Mietnebenkosten sind zur „zweiten Miete“ geworden. Es wird geschätzt, dass jede zweite Nebenkostenabrechnung falsch ist.
Zu den Betriebskosten zählen alle Auslagen, die dem Eigentümer durch Nutzung des Hauses laufend entstehen. Nicht erlaubt sind z.B. versteckte Verwaltungs- oder Reparaturkosten.